TÜMO Brandschutz
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Instandhaltungsarbeiten an tragbaren Feuerlöschern dürfen nur durch Sachkundige nach DIN 14 406, Teil 4 erfolgen. Für diese Arbeiten gelten vorrangig die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller.

Die DIN 14 406, Teil 4 und die einschlägigen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Verwendung von durch Zulassung bestätigten Löschmitteln, Treibmitteln und Ersatzteilen ist zwingend erforderlich. Die Instandhaltungs- fristen für vorgeschriebene Feuerlöscher ergeben sich aus bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, in Verbindung mit DIN 14 406, Teil 4.




Instandhaltungsarbeiten an Wandhydranten des Typs S oder F dürfen  nur durch Sachkundige nach DIN 14461 erfolgen. 
Die DIN 14461 und die einschlägigen Bestimmungen sind einzuhalten. 
Die Verwendung von durch Zulassung bestätigten Ersatzteilen ist zwingend erforderlich.Die Instandhaltungsfristen für vorgeschriebene Wandhydranten ergeben sich aus den bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit DIN 14461 Teil 1 und 2. 

 



Instandhaltungsarbeiten an anderen Mitteln zur Brandbekämpfung dürfen nur durch Sachkundige nach gültiger DIN durchgeführt werden. 


 

 


Als Verlässlicher Partner in gesamten Bereich des vorbeugenden und baulichen Brandschutzes stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.